Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

Landschaftspflege und Naturschutz können über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) gefördert werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte praxisnah zusammengefasst. 

Allgemeines

 

Die Landschaftspflegerichtlinie ist das Förderinstrument des Naturschutzes zum Erhalt der Biodiversität und der Kulturlandschaft. Schwerpunkte sind die Sicherung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen (LPR Teil A) sowie Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz (LPR Teil B).

 

Gefördert werden können:

  • Landwirte
  • Verbände und Vereine
  • Personen des Privatrechts
  • Kommunen

 

Förderkriterien

 

Die förderfähigen Flächen müssen entweder ein nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützter Biotoptyp sein oder sich in einem Schutzgebiet befinden. Maßgeblich für die Förderung sind die naturschutz-fachliche Eignung und das Entwicklungspotential.

 

Eine Förderung kann in den folgenden Schutzgebieten gewährt werden:

  • Natura 2000 Gebiete (FFH-und Vogelschutzgebiete)
  • Nationalpark
  • Biosphärengebiet
  • Naturschutzgebiet
  • Landschaftsschutzgebiet
  • Naturdenkmal
  • Anerkannte Projektgebiete, dies sind im Landkreis Lörrach:
  • Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
  • Anerkannte Biotopvernetzungs- oder Mindestflurkonzeptionen
  • Umsetzung des Artenschutzprogrammes (ASP)
  • Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete

Fördermöglichkeiten

 

In welcher Form gefördert wird hängt von der Art der Maßnahme ab.

1.   Flächige, jährlich wiederkehrende Maßnahmen wie Mahd oder Beweidung (Vertragsnaturschutz):

  -   Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren.

  -   Jährliche Zahlungen je Hektar.

  -              -   Vergütung nach Flächensätzen, deren Höhe sich nach Aufwand und Maschinenart richtet.

Die jährliche Adlerfarnmahd kann im Rahmen eines LPR- Vertrags gefördert werden.

Heu- und Öhmdschnitt sowie die Rinder-Schaf und Ziegen-beweidung sind ebenfalls über LPR förderbar.



 

2.   Einzelmaßnahmen wie Gehölzpflege oder Neupflanzungen:

           -   Aufträge mit Laufzeiten von einem Jahr oder 1-jährige Anträge. 

   -   Zahlung nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten.

   -   Vergütung nach Stundensatz entsprechend der gültigen Maschinenringsätze.

Gehölzmaßnahmen wie Obstbaumpflege oder das Freistellen von Weidbuchen werden nach Stunden vergütet.

Artenschutzmaßanhmen werden über Aufträge oder Anträge abgewickelt.


Auflagen

 

Die Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Landbewirtschaftung hat Einschränkungen zufolge. Die hierdurch entstandenen finanziellen Nachteile sollen durch die LPR-Förderung ausgeglichen werden. Nachfolgend sind die wichtigsten, allgemeingültigen Auflagen aufgelistet, wobei diese an die jeweilige Fläche angepasst werden:

  • Düngeverzicht oder nach Absprache
  • Keine Pestizide
  • Kalkung nur nach Absprache
  • Keine Entwässerung
  • Keine Aufforstung
  • Keine Ablagerungen oder Auffüllungen
  • Keine bodenbearbeitenden Maßnahmen
  • Gehölzmaßnahmen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeiten

LPR im Gemeinsamen Antrag

 

Die Auszahlungen der LPR-Förderung im Vertragsnaturschutz erfolgen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. Ein Wechsel aus dem landwirtschaftlichen Förderprogramm FAKT ist trotz 5-jähriger Verpflichtung auch während der laufenden Förderperiode möglich. Betriebsprämien und Ausgleichszahlungen bleiben unverändert erhalten.

 

Aufträge können unabhängig davon ganzjährig vergeben und ausgezahlt werden, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Geldmittel.